Schieß-Sport-Club Hemme von 1979 e.V.
Schützenverein im Norden von Dithmarschen

Satzung des Schieß-Sport-Club Hemme 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:
Schieß-Sport-Club Hemme e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meldorf unter der Nummer 782
eingetragen und hat seinen Sitz in Hemme. Der Verein ist Mitglied des
Norddeutschen Schützenbund von 1869 e.V. Der als Landesfachverband Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V. Ist. Gleichzeitig ist der Verein Mitglied des jeweiligen Kreisschützenverbandes und Mitglied des Kreissportverbandes und dessen übergeordnetem Dachverband, dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.. Der Verein erkennt die Satzung der übergeordneten Fachverbände und die Schießsportordnungen in ihrer jeweiligen gültigen Fassung an.



§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck ist erfüllt durch die Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, schießsportliche Veranstaltungen, Einrichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Schieß-Sport-Club ist politisch neutral.



§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder haben bei der Antragstellung auf Mitgliedschaft im Schieß-Sport-Club Hemme ein Wahlrecht, ob sie als aktives oder passives Mitglied geführt werden wollen.
Sollte ein Mitglied länger als 2 Jahre nicht mehr aktiv am Schießen teilnehmen, so wird das Mitglied, nach Ablauf der Frist, ohne Antrag und ohne Mitteilung automatisch als passives Mitglied weiter geführt.
Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.



§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen
Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die
festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur
Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Das Stimmrecht ruht, solange das Mitglied den Beitrag nicht bezahlt hat. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollen



§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt zum Ende des
Kalenderjahres, durch Streichung aus der Mitgliederliste und durch Ausschluss.
Gestrichen werden Mitglieder, die mit der Entrichtung der laufenden Beiträge
länger als 6 Monate über den festgesetzten Fälligkeitstermin in Rückstand bleiben.
Ausgeschlossen werden können Mitglieder, welche sich durch Ihr Verhalten mit dem Zweck des Vereins in Widerspruch setzen; den Bestimmungen der Satzung und den aufgrund gültiger Beschlüsse einer Mitgliederversammlung getroffenen Anordnungen beharrlich Folge zu leisten verweigern oder entgegenhandeln, die Ruhe und Ordnung stören.
Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins.
Die Streichung bzw. Ausschließung von Mitgliedern setzt einen Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung voraus. Die Versammlung beschliesst hier mit 3/4 Mehrheit.



§ 7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Beitrag, dessen Höhe von der
Hauptversammlung bestimmt wird.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§ 2 Zweck) zu verwenden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.



§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
Schützenmeister
2. Schützenmeister
Damenleiterin
Jugendleiter
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB setzt sich zusammen aus: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Kassenwart. Je zwei von Ihnen sind zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt.
Alle Ämter werden unentgeltlich verwaltet, jedoch ist es möglich nach Vorstandsbeschluss, die im Interesse des "Schieß-Sport-Club" gemachten Auslagen erstattet zu bekommen.
Es wird jeweils in der ordentlichen Jahreshauptversammlung die Hälfte des
Vorstandes mittels Stimmzettel, oder, falls in der Versammlung kein Widerspruch erfolgt, durch Zuruf auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt werden kann nur, wer in der Versammlung anwesend ist, oder wer sich entschuldigt und seine Annahme der Wahl zugesagt hat.
Der Vorstand wird wie folgt gewählt:
In den geraden Jahren
1. Vorsitzender
Kassenwart
Schützenmeister
Jugendleiter
In den ungeraden Jahren
2. Vorsitzender
Schriftführer
2. Schützenmeister
Damenleiterin
Der Vorstand muss mindestens 4 Vorstandssitzungen jährlich abhalten. Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Vorsitzer.
Die Einladung hat schriftlich oder mündlich mit einer Frist von mindestens 3 Tagen zu erfolgen.



§ 9 Kassenprüfer
In der Hauptversammlung werden die Kassenprüfer abwechselnd für zwei Jahre gewählt. Zusätzlich wird jährlich ein Reservekassenprüfer gewählt.
Beide Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche
Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
Der von den Kassenprüfern ausgestellte Rechnungsabschluss ist von Ihnen zu
unterschreiben und dem Vorstand zu übergeben, der diesen gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren hat.



§ 10 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte erhalten:
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiterüber das abgelaufende
Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes gemäß § 8
d) Etwa notwendige Beschlüsse gemäß § 6
e) Satzungsänderungen
f) Verschiedenes
Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie
mindestens eine Woche vor der Versammlung an den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich eingereicht werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25 % die stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die
ordentliche Hauptversammlung. Für die Durchführung gelten die gleichen
Bestimmungen wie in § 10 (Mitgliederversammlung).



§ 12 Mehrheitsverhältnisse
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der
Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine
Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert,
neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu
benachrichtigen.
2. Streichung bzw. Ausschluss eines Mitgliedes.
3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7
Mitglieder sich entschliessen, ihn weiterzuführen.
In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer
Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine
Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.



§ 13 Veranstaltungen
Alljährlich finden ein Königsschießen und Pokalschießen statt. Die Termine werden auf der Hauptversammlung bekanntgegeben.



§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Hemme die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



§ 15 Daten und Datenschutz
Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder
werden im Schieß-Sport-Club Hemme gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.



§ 16 Vereinseigentum
Alle Anschaffungen des Vereins bilden das Vereinseigentum. Über die Anschaffungen und Ausgaben entscheidet der Vorstand.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.
Das Inventar des Vereins ist gegen Diebstahl, Feuer und Sturm zu versichern.
Vereinsmitglieder, die im Besitz vereinseigener Gegenstände sind, haben diese pfleglich zu behandeln, im Falle einer selbstverschuldeten Beschädigung oder eines Verlustes sind die betreffenden Vereinsmitglieder haftbar.



§ 17 Bestätigung der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 10.01.2020 in Hemme beschlossen.
1.Vorsitzender: Hans Werner Wegner
2.Vorsitzender: Tanja Jurman
Kassenwart: Sascha Schultz
Schriftführer: Dorit Köppen
Schützenmeister: Manfred Jurman
2. Schützenmeister: Kirsten Meier-Wetzel
Damenleiterin: Sonja Pahl
Jugendleiter: Werner Lehmann